Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.1953
Außerkrafttretensdatum
30.07.1992
Abkürzung
VersStG 1953
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 7. Steuerschuldner.Paragraph 7, Steuerschuldner.
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
(2)Absatz 2,Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
(3)Absatz 3,Hat der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(4)Absatz 4,Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
Anmerkung
Wohnsitz siehe § 26 Bundesabgabenordnung
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12042372
Alte Dokumentnummer
N31953124480