(2)Absatz 2,Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes mit Wohnsitz (Sitz) im Inland bestellt und diesem die Steuerentrichtung übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Versicherer können einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beauftragen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen und ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellbevollmächtigter sein. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Entrichtung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Der Versicherer hat den Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter dem Finanzamt Österreich bekannt zu geben.Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes mit Wohnsitz (Sitz) im Inland bestellt und diesem die Steuerentrichtung übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Versicherer können einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beauftragen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen und ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellbevollmächtigter sein. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Entrichtung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Der Versicherer hat den Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter dem Finanzamt Österreich bekannt zu geben.