Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1953

Außerkrafttretensdatum

30.07.1992

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 7, Steuerschuldner.

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
  3. Absatz 3,Hat der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.

Anmerkung

Wohnsitz siehe Paragraph 26, Bundesabgabenordnung

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12042372

alte Dokumentnummer

N31953124480