Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungssteuergesetz 1953 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 4 ab 1. 5. 1993
(2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 2,
BGBl. Nr. 449/1992)

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 7, Steuerschuldner.

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
  3. Absatz 3,Hat der Versicherer in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (Paragraph 3, Absatz eins,) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers (Paragraph 7, Absatz eins,) oder des Bevollmächtigten (Paragraph 7, Absatz eins und 2), wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

Anmerkung

Wohnsitz siehe § 26 Bundesabgabenordnung

ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12052203

Alte Dokumentnummer

N3199325878J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P7/NOR12052203

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