Anmerkung
Durch Art. I Z 7,
BGBl. Nr. 628/1991 wurde der bisherige
Offenbarungseid durch die Vorlage und Unterfertigung eines
Vermögensverzeichnisses ersetzt.
Zu Abs. 1: Durch Art. I Z 1 lit. b,
BGBl. Nr. 370/1982 wurde der
Begriff Ausgleichskommissär durch den Begriff Ausgleichsgericht und
durch
Art. II Z 1 lit. b leg cit auch der Begriff Konkurskommissär generell
durch den des Konkursgerichts ersetzt, so daß der letzte Halbsatz des
§ 439 Abs. 1 Geo damit gegenstandslos geworden ist.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos infolge Aufhebung der Bestimmungen über die
Bestellung eines Richters des Bezirksgerichts aus
Zweckmäßigkeitsgründen durch das Konkurs- oder Ausgleichsgericht zum
Konkurs- oder Ausgleichskommissär durch Art. I Z 1 und Art. II Z 1,
BGBl. Nr. 284/1974.
Zu Abs. 3: Nach § 100 KO und § 38 AO abgelegte Vermögensverzeichnisse
sind dem Bezirksgericht mitzuteilen, in dessen Sprengel der
Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese
Vermögensverzeichnisse sind im ADV-E-Register unter dem Fallcode 99
einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013