Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 439

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 439, Aktenbildung, Eidesvormerk Anmerkung, jetzt:, Vermögensverzeichnis).

  1. Absatz eins,Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 100, KO. und Paragraph 38, AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen ordentlichen Wohnsitz hat.