Absatz eins,Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Paragraph 439
01.01.1953
31.12.1995
Paragraph 439, Aktenbildung, Eidesvormerk Anmerkung, jetzt:, Vermögensverzeichnis).