Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 439

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 439

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 439, Aktenbildung, Eidesvormerk Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis).

  1. Absatz eins,Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 100, IO. und Paragraph 38, AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40118682

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P439/NOR40118682

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