Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 439

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 439

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 439, Aktenbildung, Eidesvormerk Anmerkung, jetzt:, Vermögensverzeichnis).

  1. Absatz eins,Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 100, KO. und Paragraph 38, AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.

Anmerkung

Durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 628/1991 wurde der bisherige
Offenbarungseid durch die Vorlage und Unterfertigung eines
Vermögensverzeichnisses ersetzt.
Zu Abs. 1: Durch Art. I Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 370/1982 wurde der
Begriff Ausgleichskommissär durch den Begriff Ausgleichsgericht und
durch
Art. II Z 1 lit. b leg cit auch der Begriff Konkurskommissär generell
durch den des Konkursgerichts ersetzt, so daß der letzte Halbsatz des
§ 439 Abs. 1 Geo damit gegenstandslos geworden ist.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos infolge Aufhebung der Bestimmungen über die
Bestellung eines Richters des Bezirksgerichts aus
Zweckmäßigkeitsgründen durch das Konkurs- oder Ausgleichsgericht zum
Konkurs- oder Ausgleichskommissär durch Art. I Z 1 und Art. II Z 1,
BGBl. Nr. 284/1974.
Zu Abs. 3: Nach § 100 KO und § 38 AO abgelegte Vermögensverzeichnisse
sind dem Bezirksgericht mitzuteilen, in dessen Sprengel der
Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese
Vermögensverzeichnisse sind im ADV-E-Register unter dem Fallcode 99
einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40020329

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P439/NOR40020329

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