(1)Absatz eins,Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß Paragraph 210, zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.