(2)Absatz 2,In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)