Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

Paragraph 231,

  1. Absatz eins,Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß Paragraph 210, zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.