(1)Absatz eins,Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (§ 9 GEG. 1948).Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (Paragraph 229,) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (Paragraph 9, GEG. 1948).