Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 231,

Stundung und Nachlaß von Gebühren und Kosten.

  1. Absatz eins,Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (Paragraph 229,) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (Paragraph 9, GEG. 1948).
  2. Absatz 2,Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben, so finden die Bestimmungen des Paragraph 230, Absatz 2, sinngemäße Anwendung.
  3. Absatz 3,In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Absatz eins,) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu berufenen Stelle (Paragraph 9, GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen und der Einbringungsstelle zuzustellen.
  4. Absatz 4,Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch (Paragraph 227, Absatz eins, Litera d,) und die Rückzahlung von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung) zu veranlassen.