Anmerkung
1. Zu Abs. 1 und 2: Der Ausdruck „Gerichtsvorsteher“ ist durch § 65 RStDG,
BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig „Vorsteher des Bezirksgerichtes“. Wo jedoch der Begriff „Gerichtsvorsteher“ im folgenden als Überbegriff auch für den Präsidenten (Abs. 2) verwendet wird, wird hierauf nicht mehr besonders aufmerksam gemacht.
2. Zu Abs. 3: Disziplinarkommissionen gibt es jetzt nur noch beim BMJ.
3. Zu Abs. 4: Zur Erledigung durch den Richter siehe auch § 9 Abs. 1 RpflG,
BGBl. Nr. 560/1985.
4. Zu Abs. 5: 1. Zur Nummernennung der Gerichtsabteilungen siehe jetzt aber §§ 27 Abs. 4, 34 Abs. 2 und 47 Abs. 2 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896 idgF. 2. Wortgruppe „für das vereinfachte Verfahren“ nach E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 5 lit. a hinfällig, zu ergänzen jedoch für Strafsachen.
5. Die Zuordnung der Rechtspfleger zu den einzelnen Gerichtsabteilungen (Abs. 4) ist jetzt in § 5 Abs. 2 RpflG,
BGBl. Nr. 560/1985, geregelt.
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018