Anmerkung
1) Zu Abs. 1 und 2: Der Ausdruck ,,Gerichtsvorsteher`` ist durch § 65 RStDG,
BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig ,,Vorsteher des Bezirksgerichtes``. Wo jedoch der Begriff ,,Gerichtsvorsteher`` im folgenden als Überbegriff auch für den Präsidenten (Abs. 2) verwendet wird, wird hierauf nicht mehr besonders aufmerksam gemacht.
2) Zu Abs. 3: Disziplinarkommissionen gibt es jetzt nur noch beim BMJ.
3) Zu Abs. 4: Zur Erledigung durch den Richter siehe auch § 9 Abs. 1 RpflG,
BGBl. Nr. 560/1985.
4) Zu Abs. 5: 1. Zur Nummernennung der Gerichtsabteilungen siehe jetzt aber §§ 27 Abs. 4, 34 Abs. 2 und 47 Abs. 2 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896 idgF. 2. Wortgruppe ,,für das vereinfachte Verfahren`` nach E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 5 lit. a hinfällig, zu ergänzen jedoch für Strafsachen.
5) Die Zuordnung der Rechtspfleger zu den einzelnen Gerichtsabteilungen (Abs. 4) ist jetzt in § 5 Abs. 2 RpflG,
BGBl. Nr. 560/1985, geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014