Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2014
02.07.2018
Geo.
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
1. Zu Absatz eins und 2 : Der Ausdruck „Gerichtsvorsteher“ ist durch Paragraph 65, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, überholt; stattdessen richtig „Vorsteher des Bezirksgerichtes“. Wo jedoch der Begriff „Gerichtsvorsteher“ im folgenden als Überbegriff auch für den Präsidenten (Absatz 2,) verwendet wird, wird hierauf nicht mehr besonders aufmerksam gemacht.
2. Zu Absatz 3 :, Disziplinarkommissionen gibt es jetzt nur noch beim BMJ.
3. Zu Absatz 4 :, Zur Erledigung durch den Richter siehe auch Paragraph 9, Absatz eins, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,.
4. Zu Absatz 5 :, 1. Zur Nummernennung der Gerichtsabteilungen siehe jetzt aber Paragraphen 27, Absatz 4, 34, Absatz 2 und 47 Absatz 2, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, idgF. 2. Wortgruppe „für das vereinfachte Verfahren“ nach E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Ziffer 5, Litera a, hinfällig, zu ergänzen jedoch für Strafsachen.
5. Die Zuordnung der Rechtspfleger zu den einzelnen Gerichtsabteilungen (Absatz 4,) ist jetzt in Paragraph 5, Absatz 2, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, geregelt.
Konkurssachen Kommission, Vorsteher
03.07.2018
10000240
NOR40159456