Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.07.2018

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. Hauptstück
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes

1. Kapitel
Allgemeiner Aufbau der Gerichte

Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
  2. Absatz 2,Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.
  3. Absatz 3,Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (Paragraph 73, Absatz 2, GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (Paragraph 21,), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
  4. Absatz 4,Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
  5. Absatz 5,Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

Anmerkung

1. Zu Absatz eins und 2 : Der Ausdruck „Gerichtsvorsteher“ ist durch Paragraph 65, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, überholt; stattdessen richtig „Vorsteher des Bezirksgerichtes“. Wo jedoch der Begriff „Gerichtsvorsteher“ im folgenden als Überbegriff auch für den Präsidenten (Absatz 2,) verwendet wird, wird hierauf nicht mehr besonders aufmerksam gemacht.

2. Zu Absatz 3 :, Disziplinarkommissionen gibt es jetzt nur noch beim BMJ.

3. Zu Absatz 4 :, Zur Erledigung durch den Richter siehe auch Paragraph 9, Absatz eins, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,.

4. Zu Absatz 5 :, 1. Zur Nummernennung der Gerichtsabteilungen siehe jetzt aber Paragraphen 27, Absatz 4, 34, Absatz 2 und 47 Absatz 2, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, idgF. 2. Wortgruppe „für das vereinfachte Verfahren“ nach E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Ziffer 5, Litera a, hinfällig, zu ergänzen jedoch für Strafsachen.

5. Die Zuordnung der Rechtspfleger zu den einzelnen Gerichtsabteilungen (Absatz 4,) ist jetzt in Paragraph 5, Absatz 2, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, geregelt.

Schlagworte

Konkurssachen Kommission, Vorsteher

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159456