Anmerkung
1) Zu Abs. 1 und 2: Der Ausdruck ,,Gerichtsvorsteher'' ist durch
§ 65 RDG.,
BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig
,,Vorsteher des Bezirksgerichtes''. Wo jedoch der Begriff
,,Gerichtsvorsteher'' im folgenden als Überbegriff auch für den
Präsidenten (Abs. 2) verwendet wird, wird hierauf nicht mehr
besonders aufmerksam gemacht.
2) Zu Abs. 3: Disziplinarkommissionen gibt es jetzt nur noch beim
BMJ.
3) Zu Abs. 4: Zur Erledigung durch den Richter siehe auch § 9
Abs. 1 RpflG,
BGBl. Nr. 560/1985.
4) Zu Abs. 5: Wortgruppe ,,für das vereinfachte Verfahren'' nach
E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 5 lit. a hinfällig, zu ergänzen
jedoch für Strafsachen.
5) Die Zuordnung der Rechtspfleger zu den einzelnen
Gerichtsabteilungen (Abs. 4) ist jetzt in § 5 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr.
560/1985, geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013