Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
29.11.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. HAUPTSTÜCK.römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130024
Alte Dokumentnummer
N8195029020L