Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
05.02.2022
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. HAUPTSTÜCK.römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Im RIS seit
03.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40240268