Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

29.11.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK.

Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130024

alte Dokumentnummer

N8195029020L