Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

06.02.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

Paragraph 39,
  1. Absatz einsWer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40241685

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P39/NOR40241685

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