Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 36, (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Übernommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Über den Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.

  1. Absatz 2,Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

Schlagworte

Festnahme, Haft, Anhaltung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058364

Alte Dokumentnummer

N4195011171P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P36/NOR12058364

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