Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
Text
§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Übernommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Über den Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.Paragraph 36, (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Übernommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Über den Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.