Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 36, (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

  1. Absatz 2,Bei der Festnehmung und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
  2. Absatz 3,Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens Angehaltene dürfen von ihren Angehörigen und Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt Paragraph 53 c, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990

Schlagworte

Festnahme, Haft, Anhaltung, Briefverkehr

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062636

Alte Dokumentnummer

N4199011343H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P36/NOR12062636

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