§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher wegfällt, freizulassen; er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnehmung, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnehmung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Übernommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Über den Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.Paragraph 36, (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher wegfällt, freizulassen; er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnehmung, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnehmung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Übernommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Über den Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Festnehmung und Vorführung sind Person und Ehre des Festgenommenen möglichst zu schonen. Für die Verwahrung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.Bei der Festnehmung und Vorführung sind Person und Ehre des Festgenommenen möglichst zu schonen. Für die Verwahrung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3)Absatz 3,Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen, eine sonstige Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens Verwahrte dürfen von ihren Angehörigen, Rechtsbeiständen oder den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens Verwahrte dürfen von ihren Angehörigen, Rechtsbeiständen oder den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt Paragraph 53 c, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.