Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

24.04.1992

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988

Text

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
    3. Ziffer 3
      Abfüllmaschinen
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten und für elektrische sowie kalorische Energie (Wärmezähler),
      2. Litera b
        Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,
      3. Litera c
        Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung oder der elektrischen Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie (Tarifgeräte),
    5. Ziffer 5
      Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
      2. Litera b
        Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
      3. Litera c
        Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
      4. Litera d
        Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,
      5. Litera e
        Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
    7. Ziffer 7
      Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,
    8. Ziffer 8
      Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,
    9. Ziffer 9
      Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
    10. Ziffer 10
      Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
    11. Ziffer 11
      Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten,
    12. Ziffer 12
      Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,
    13. Ziffer 13
      Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    14. Ziffer 14
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
  2. Absatz 2,Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
    2. Ziffer 2
      zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
    3. Ziffer 3
      zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
    4. Ziffer 4
      zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,
    5. Ziffer 5
      zur Messung von Sachentschädigungen,
    6. Ziffer 6
      für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
    7. Ziffer 7
      zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
  4. Absatz 4,Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Kraftmessung, Ankauf

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145305

Alte Dokumentnummer

N9195016605J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P8/NOR12145305

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