Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- Ziffer einsMeßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
- Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
- Ziffer 3Abfüllmaschinen
- Ziffer 4
- Litera aMengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten und für elektrische sowie kalorische Energie (Wärmezähler),
- Litera bMeßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,
- Litera cMeßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung oder der elektrischen Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie (Tarifgeräte),
- Ziffer 5Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
- Ziffer 6
- Litera aMeßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
- Litera bMeßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
- Litera cZustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
- Litera dMeßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,
- Litera eRefraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
- Ziffer 7Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,
- Ziffer 8Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,
- Ziffer 9Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- Ziffer 10Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
- Ziffer 11Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten,
- Ziffer 12Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,
- Ziffer 13Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
- Ziffer 14Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.