Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Maß- und Eichgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

09.12.2004

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Paragraph 8, (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Mengenmeßgeräte für Gas,
    2. Litera b
      Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,
    3. Litera c
      Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
    2. Litera b
      elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
    3. Litera c
      elektrische Meßwandler,
  5. Ziffer 5
    Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
    2. Litera b
      Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
    3. Litera c
      Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
    4. Litera d
      Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
  7. Ziffer 7
    Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,
  8. Ziffer 8
    Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
  9. Ziffer 9
    Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
  10. Ziffer 10
    Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
  11. Ziffer 11
    Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
  12. Ziffer 12
    Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
  1. Absatz 2,Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
  2. Absatz 3,Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
    2. Ziffer 2
      zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
    3. Ziffer 3
      zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
    4. Ziffer 4
      zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,
    5. Ziffer 5
      zur Messung von Sachentschädigungen,
    6. Ziffer 6
      für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
    7. Ziffer 7
      zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
  3. Absatz 4,Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.
  4. Absatz 5,Die im Absatz eins, genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.
  5. Absatz 6,Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr” tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
  6. Absatz 7,Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten oder berechtigten Stellen:
    1. Ziffer eins
      Eichstellen (Paragraph 35,),
    2. Ziffer 2
      Kalibrierstellen (Paragraph 58,),
    3. Ziffer 3
      Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,),
    4. Ziffer 4
      Überwachungsstellen (AkkG),
    5. Ziffer 5
      Erstprüfstellen (Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,),
    6. Ziffer 6
      Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),
    7. Ziffer 7
      Werksprüfstellen (Kesselgesetz).
  7. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)

Schlagworte

Kraftmessung, Ankauf, Prüfstelle

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40030520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P8/NOR40030520

Navigation im Suchergebnis