(1)Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
Mengenmessgeräte für
sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,
Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt,Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, StrSchG handelt,
Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.