Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 10

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der beklagte Rechtsträger hat
    1. Ziffer eins
      den Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
    für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO).
  2. Absatz 2,Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Streitverhinderung, Nebenintervention, Regress

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148286

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P10/NOR40148286

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