Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der beklagte Rechtsträger hat
    1. Ziffer eins
      den Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
    für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO.).
  2. Absatz 2,Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
  3. Absatz 3,In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Streitverhinderung, Nebenintervention, Regress

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12012974

Alte Dokumentnummer

N1198912039F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P10/NOR12012974

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