Absatz einsDer beklagte Rechtsträger hat
- Ziffer einsden Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
- Ziffer 2den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO).