Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.02.1949
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989
Abkürzung
AHG
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der beklagte Rechtsträger hat den Organen, die er für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).Der beklagte Rechtsträger hat den Organen, die er für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO.).
(2)Absatz 2,Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
(3)Absatz 3,In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.
Schlagworte
Streitverhinderung, Nebenintervention, Regress
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003791
Alte Dokumentnummer
N1194912961P