Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der beklagte Rechtsträger hat
    1. Ziffer eins
      den Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
    für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO.).
  2. Absatz 2,Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
  3. Absatz 3,In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.