Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.Hat ein Land eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Absatz 4 b, anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Absatz 4, unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des Paragraph 13, ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Absatz 4, zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; Paragraph 3, Absatz eins b und eins c BPG sind nicht anzuwenden.