Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 78a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 78 a,
  1. Absatz eins,Der Bund hat allen
    1. Ziffer eins
      Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,
    2. Ziffer 2
      Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
    3. Ziffer 3
      Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
    4. Ziffer 4
      Professoren gemäß den Paragraphen 49 f bis 49 k,
    5. Ziffer 5
      Assistenten gemäß den Paragraphen 49 l bis 49 r,
    6. Ziffer 6
      Staff Scientists gemäß den Paragraphen 49 s bis 49 v und
    7. Ziffer 7
      Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
    8. Ziffer 8
      von Ziffer eins bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten
    eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Ziffer 2, angeführten Beamten anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Absatz eins, genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
  4. Absatz 4,Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Absatz eins, Ziffer 4, ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach Paragraph 108, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach Paragraph 49 j, vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach Paragraph 141, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des in Absatz 3, angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
    3. Ziffer 3
      die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten nach Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 8, in die Pensionskasse und über deren Beitrags- und Leistungsrecht auch für die Landesvertragslehrer gelten.

Schlagworte

Beitragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2009

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40066762

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P78a/NOR40066762

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