(4)Absatz 4,Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Absatz eins, Ziffer 4, ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach Paragraph 108, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach Paragraph 49 j, vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach Paragraph 141, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002.