Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 78a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78a

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 78 a, (1) Der Bund hat allen

  1. Ziffer eins
    Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h und
  2. Ziffer 2
    Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
ab 1. Jänner 2000 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Ziffer 2, angeführten Beamten anzuwenden.
  1. Absatz 2,Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Absatz eins, genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung.
  2. Absatz 3,Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundesminister für Finanzen vertreten.

Schlagworte

Beitragsrecht

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117503

Alte Dokumentnummer

N6199960683L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P78a/NOR12117503

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