Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß

Paragraph 57, (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.

  1. Absatz 2,In die Gesamtverwendungsdauer nach Absatz eins, zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG und
    2. Ziffer 2
      der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
    nicht einzurechnen.
  2. Absatz 3,Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
    1. Ziffer eins
      bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
    2. Ziffer 2
      bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
    nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12106075

Alte Dokumentnummer

N6199211301Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P57/NOR12106075

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