Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
27.06.1992
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß
§ 57. (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.Paragraph 57, (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(2)Absatz 2,In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1 zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren ZeitenIn die Gesamtverwendungsdauer nach Absatz eins, zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG undeines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG und
der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6,
BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Präsenzdienst
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12106075
Alte Dokumentnummer
N6199211301Y