Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertragsprofessoren

Aufnahme

Paragraph 57, (1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hochschul)professors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, UOG, Paragraph 22, KUOG, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, KH-OG, Paragraph 14, AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Absatz 2,) oder in einem unbefristeten (Absatz 3,) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.

  1. Absatz 2,Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:
    1. Ziffer eins
      als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (Paragraph 160, BDG 1979) Universitätsprofessor oder
    2. Ziffer 2
      als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
    3. Ziffer 3
      wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 7, UOG, Paragraph 3, Absatz eins a, UOG 1993, Paragraph 3, Absatz 3, KUOG, Paragraph 2, Absatz 5, KH-OG, Paragraph 5, Absatz 2, AOG) ersetzt werden oder
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG.
  2. Absatz 3,Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  4. Absatz 5,Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
  5. Absatz 6,Auf Vertragsprofessoren sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Ziffer 19, BDG 1979 anzuwenden.
  6. Absatz 7,Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 5 a bis 6 c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  7. Absatz 8,Aufnahmen gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

Schlagworte

Präsenzdienst, Hochschulprofessor, Professor

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40034684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P57/NOR40034684

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