Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

29.09.2001

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertragsprofessoren

Aufnahme

Paragraph 57, (1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hochschul)professors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, UOG, Paragraph 22, KUOG, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, KH-OG, Paragraph 14, AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Absatz 2,) oder in einem unbefristeten (Absatz 3 und 4) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.

  1. Absatz 2,Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:
    1. Ziffer eins
      als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (Paragraph 160, BDG 1979) Universitätsprofessor oder
    2. Ziffer 2
      als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
    3. Ziffer 3
      wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 7, UOG, Paragraph 3, Absatz eins a, UOG 1993, Paragraph 3, Absatz 3, KUOG, Paragraph 2, Absatz 5, KH-OG, Paragraph 5, Absatz 2, AOG) ersetzt werden oder
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG.
  2. Absatz 3,Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.
  3. Absatz 4,Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten:
    1. Ziffer eins
      selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;
    2. Ziffer 2
      Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.
    Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anläßlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.
  4. Absatz 5,Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
  5. Absatz 6,Auf Vertragsprofessoren sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Ziffer 19, BDG 1979 anzuwenden.
  6. Absatz 7,Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 4, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 5 a bis 6 c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 29, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

Anmerkung

Art. 3 Z 21 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet: "Im § 57 Abs. 7
wird der Ausdruck "28a bis 28c" durch den Ausdruck "28b" ersetzt.";
richtig wäre: "Im § 57 Abs. 7 wird der Ausdruck "28a bis c" durch
den Ausdruck "28b" ersetzt."

Schlagworte

Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40010571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P57/NOR40010571

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