Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß

Paragraph 57, (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.

  1. Absatz 2,In die Gesamtverwendungsdauer nach Absatz eins, zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG und
    2. Ziffer 2
      der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
    nicht einzurechnen.
  2. Absatz 3,Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
    1. Ziffer eins
      bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
    2. Ziffer 2
      bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
    nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.