Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46a
Inkrafttretensdatum
30.12.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendungsbezeichnung
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz einsVertragslehrer führen:
in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 führt:Abweichend von Absatz eins, führt:
der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
(3)Absatz 3Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91b
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40103757