Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsVertragslehrer führen:
    1. Ziffer eins
      in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, führt:
    1. Ziffer eins
      der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
    3. Ziffer 3
      der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
    4. Ziffer 4
      der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
  3. Absatz 3Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91b

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40103757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46a/NOR40103757

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