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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraph 39 a,),
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. Ziffer 6
      Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. Absatz 2Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.
  7. Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 96,4 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 128,2 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 160,1 €.
  9. Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 160,1 €.
  10. Absatz 10Vertragslehrpersonen, auf die Paragraph 40 a, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 480,3 €.
  11. Absatz 11Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer eins :, 426,9 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 2 :, 639,3 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 3 :, 767,6 €.
  12. Absatz 12Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10 und 11 ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46a/NOR40189315

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