Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsVertragslehrer führen:
    1. Ziffer eins
      in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, führt:
    1. Ziffer eins
      der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
    3. Ziffer 3
      der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
    4. Ziffer 4
      der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
  3. Absatz 3Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.