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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraph 39 a,),
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. Ziffer 6
      Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. Absatz 2Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.
  7. Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 101,3 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 134,8 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,3 €.
  9. Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 168,3 €.
  10. Absatz 10Vertragslehrpersonen, auf die Paragraph 40 a, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 505,1 €.
  11. Absatz 11Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer eins :, 448,9 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 2 :, 672,3 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 3 :, 807,2 €.
  12. Absatz 11 aEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 a, mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 359,1 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 537,7 € und
    3. Ziffer 3
      im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 645,7 €.
  13. Absatz 11 bEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 b, mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Absatz 10, In den Fällen des Paragraph 43 b, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 46 b, Absatz 5, gebührende Dienstzulage übersteigen.
  14. Absatz 11 cEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 41, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.
  15. Absatz 12Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10,, 11, 11a, 11b und 11c ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden. Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46a/NOR40212500

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