(2)Absatz 2,Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 15 Abs. 8 die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema römisch eins L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 8, die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch zwei L unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.