Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung

Paragraph 42, (1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema römisch zwei L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

  1. Absatz 2,Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema römisch eins L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 8, die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch zwei L unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12098104

Alte Dokumentnummer

N61977110360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P42/NOR12098104

Navigation im Suchergebnis