(2)Absatz 2,Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 15, Absatz 8, ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch zwei L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema römisch zwei L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema römisch eins L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.