Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Überstellung

Paragraph 42, (1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema römisch zwei L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

  1. Absatz 2,Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema römisch eins L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 8, die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch zwei L unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.