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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für

Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 41, (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:

---------------------------------------------------------------------

in der                    in der Entlohnungsgruppe

Entloh- -------------------------------------------------------------

nungs-    l pa    l 1   l 2a 2  l 2a 1  l 2b 3  l 2b 2  l 2b 1  l 3

stufe   -------------------------------------------------------------

                                 Schilling

---------------------------------------------------------------------

   1    24546   22082   19995   18622   18815   18133   16886   15003

   2    24546   22832   20629   19211   19109   18426   17225   15288

   3    24546   23587   21259   19798   19403   18721   17583   15568

   4    26713   24431   21892   20388   19697   19016   17941   15852

   5    28889   26252   22522   20976   19993   19313   18314   16135

   6    31062   28164   23819   22178   21170   20493   19276   16573

   7    33230   30078   25376   23419   22350   21674   20246   17257

   8    35399   31926   26926   24660   23530   22849   21214   17983

   9    37580   33838   28714   26086   24709   24030   22173   18722

  10    39765   35801   30505   27518   25890   25209   23139   19469

  11    41955   37540   32316   28967   27065   26389   24100   20219

  12    44153   39440   34123   30405   28476   27800   25433   20956

  13    46341   41340   35925   31858   29884   29207   26765   21706

  14    48531   43242   37733   33306   31301   30619   28093   22460

  15    50727   45140   39539   34749   32708   32030   29424   23486

  16    53779   46984   41141   36009   33946   33268   30598   24517

  17    56685   49387   42830   37350   35248   34575   31828   25542

  18    59593   49387   44627   38780   36643   35973   33141   26569

  19    62490   52986   46268   40077   37908   37237   34338   27594

  1. Absatz 2,Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß.

Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.

  1. Absatz 3,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Haushaltszulage.
  2. Absatz 4,Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den Paragraphen 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956.
  3. Absatz 5,Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
      3. Litera c
        Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, oder b
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
      2. Litera b
        200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  5. Absatz 7,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  6. Absatz 8,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 9,Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 10,Die Dienstzulage nach Absatz 9, beträgt
    1. Ziffer eins
      400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
    wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.
  9. Absatz 11,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 12,Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Absatz 5 bis 11 anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII der 34. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983;
Art. VI und VIII Abs. 1 der 36. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985;
Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989.

Schlagworte

Fremdsprachzulage, Schulpraktika, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110108

Alte Dokumentnummer

N6199543705J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P41/NOR12110108

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